Verwaltungsrecht - Die Chance, nach einem befristeten Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht, einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25. Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Der in Mainz wohnhafte Antragsteller wird im Frühjahr 2009 25 Jahre alt. Nach seiner dreijährigen Berufsausbildung schloss das Ausbildungsunternehmen mit ihm einen Einjahresvertrag ab, der Ende Juni 2009 ausläuft. Im Januar 2009 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zum 02.03.2009 zum Zivildienst ein.

Chance auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Der Antragsteller wandte ein, dass er einen Anspruch auf Zurückstellung habe. Wenn er bereits vier Monte vor Beendigung seines befristeten Vertrages den Zivildienst antreten müsse, verliere er die Chance, im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Nach dem Zivildienst werde sein Arbeitgeber einen solchen Vertrag nicht mehr mit ihm abschließen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die sofortige Vollziehung des Einberufungsbescheides auszusetzen.

Keine Zurückstellung

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine Zurückstellung über die Altersgrenze des 25. Geburtstages hinaus, bis zu der eine Heranziehung zum Zivildienst möglich sei, setze eine unzumutbare Härte voraus. Die sei bei dem vom Antragsteller befürchteten Verlust der Chance, sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und seiner einjährigen Berufserfahrung nicht die Möglichkeit habe, nach dem Zivildienst eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle zu finden, sei es bei seinem bisherigen Arbeitgeber, sei es bei einem anderen.

Pressemitteilung des VG Mainz, Verwaltungsgericht Mainz - Beschluss vom 26.02.2009 Aktenzeichen: 6 L 109/09.MZ
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