Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungsbestimmungen verstößt, ist unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes, so das Urteil des VG Trier. Der Kläger bewahrte eine geladene Pistole unter der Bettmatratze auf.

Durch Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffenbesitzkarte bestätigt.

Der Sachverhalt

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle waren beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis den Widerruf der Waffenbesitzkarte verfügte und den ebenfalls erteilten Jagdschein für ungültig erklärte.

Die Entscheidung

Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig.

Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung - und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - vorgebracht worden sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR

VG Trier
Rechtsindex - Recht & Urteil

Entscheidungshinweis:

31.10.2013: OVG RLP bestätigt Entscheidung

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des VG Trier und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2013 - 7 A 10715/13.OVG

Ähnliche Urteile:

Einem Kläger wurden im Jahre 1985 seine Waffen sichergestellt, weil ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen wurde. Nun begehrte er, über 20 Jahre später, die Herausgabe seiner Waffen, deren Eigentümer er geblieben wäre. Die Klage blieb ohne Erfolg. Urteil lesen

Waffenschein -  Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass verfassungsfeindliche Aktivitäten der Erteilung eines Waffenscheins regelmäßig auch dann entgegenstehen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden. Urteil lesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Waffenbehörde berechtigt ist, von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen. Urteil lesen

Beschluß des Bundesrat - Nach den besorgniserregenden Amokläufen und Schießereien an Schulen sowohl in den USA als auch bei uns in Deutschland – zuletzt machte die Albertville-Realschule in Winnenden mit insgesamt 16 Toten traurige Schlagzeilen – hat der Gesetzgeber nun reagiert. Am 10.Juli 2009 hat der Bundestag eine Verschärfung des Waffenrechts beschlossen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de