26.03.09 - Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rund­funkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG
Ähnliche Urteile:

Rundfunkgebühren für Computer müssen nur dann bezahlt werden, wenn mit dem Rechner nachweislich Fernseh- und Hörfunkprogramme genutzt werden. Urteil lesen

Rundfunkgebühren - Ein Selbstständiger kommt, anders als ein Arbeitnehmer, für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Urteil lesen

Rechtstipp: Ein Computer, der dazu geeignet ist ins Internet zu gehen ist auch dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn gar keine Soundkarte installiert ist und der Computer lediglich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Laut ARAG Experten ist eine Befreiung von der Gebühr allerdings möglich, wenn für normale Rundfunkgeräte bereits Gebühren gezahlt werden. Urteil lesen

GEZ-Gebühren: Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Das Gericht gab damit der Klage einer PC-Nutzerin aus dem Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de