Aus dem Urteil des VG Würzburg geht hervor, dass die Durchführung eines Hungerstreiks, mit Teilnahme von Personen mit teilweise vernähten Mündern, im Rahmen einer Versammlung nicht untersagt werden durfte. Das Schlafen am Versammlungsort jedoch schon.

Der Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in drei Urteilen die Versammlungen iranischer Asylbewerber und ihrer Unterstützer vom vergangenen Jahr "nachbereitet". Die Veranstalter der Versammlungen hatten im Klagewege verlangt, verschiedene Einschränkungen ihres Vorgehens durch die Stadt Würzburg für rechtswidrig zu erklären. Ihre Klagen hatten nur teilweise Erfolg.

Aus den Urteilsgründen

So durfte die Stadt Würzburg eine Versammlung nicht zeitlich auf 2 Tage und auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränken. Die Durchführung eines Hungerstreiks im Rahmen der Versammlung durfte nicht untersagt werden. Eine Verlagerung des Versammlungsgeschehens auf den außerhalb der Fußgängerzone und des engeren Innenstadtbereichs gelegenen Wilhelm- Schwinn-Platz war nicht zulässig.

Urteil: Keine Untersagung von Hungerstreik, vernähten Mündern oder Teilnehmerausschluss

Die Teilnahme von Verstümmelten (Personen mit teilweise vernähten Mündern) durfte ebenso wenig untersagt werden wie das Herzeigen von Abbildungen solcher Personen. Dem Versammlungsleiter konnte auch nicht rechtmäßig der Ausschluss bestimmter Teilnehmer von der jeweiligen Versammlung auferlegt werden, weil das Ausschlussrecht nach Versammlungsbeginn nicht ihm, sondern der Polizei zusteht. Der Versammlungsleiter konnte zudem versammlungsrechtlich nicht zu bestimmtem Verhalten nach dem Ende der Versammlung verpflichtet werden.

Urteil: Untersagung des zweiten Pavillons oder Schlafen am Versammlungsort

Demgegenüber hat die 5. Kammer insbesondere der Nutzung eines zweiten Pavillons und diversen Inventars sowie dem Schlafen am Versammlungsort eine Absage erteilt. Wer Versammlungen unter freiem Himmel anmelde, müsse sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aussetzen. Aus dem Versammlungsrecht könnten nicht beliebige bequemere Rahmenbedingungen abgeleitet werden.

Urteil: Versammlungen erfordern die aktive, wache Teilnahme

Dies gelte auch für Hungerstreikende, deren Zustand alleine in ihre eigene Verantwortung falle. Schlafen sei nicht Ausdruck der Willensbildung der Versammlungsteilnehmer. Versammlungen erforderten vielmehr die aktive, wache Teilnahme. Weder dem zweiten Pavillon noch den Betten und sonstigen Utensilien sei schließlich die von den Klägern behauptete Symbolwirkung zugekommen. Diskussionsrunden und dergleichen in Zelten oder geschlossenen Pavillons seien Versammlungen in geschlossenen Räumen. Wilde Camps, von denen zudem eine beachtliche Vorbildwirkung ausgehe, müsse die Versammlungsbehörde nicht dulden. Das Gericht habe sich vor Ort von der Ausgestaltung der Versammlungen ein Bild machen können. Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14.3.2013 - W 5 K 12.322, W 5 K 12.382 und W 5 K 12.555

14.3.2013, VG Würzburg
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