Das BVerwG hat mit Urteil entschieden, dass Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter bzw. an der Wegstrecke zum Transportbehälterlager Gorleben wohnen, die für den Atommülltransport erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen können.

Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke, so das Urteil. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Klagen zweier Anwohner gegen die Genehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz für den Transport der Castor-Behälter mit Spaltprodukten aus abgebrannten Brennelementen waren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen der Kläger mit der Begründung zurück, die der Beförderungsgenehmigung zugrunde liegenden Vorschriften seien nicht drittschützend, so dass die Kläger deren Beachtung nicht gerichtlich geltend machen könnten. § 4 Abs. 2 AtG verweise auf die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diesen liege ein auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtetes Sicherungskonzept zugrunde, ohne dass sich ein Kreis individuell geschützter Streckenanlieger abgrenzen lasse.

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG fordert für den Transport von Kernbrennstoffen in gleicher Weise eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Schadensvorsorge wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen für den Betrieb von Kernkraftwerken (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) und für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG).

Dass diese Vorschriften drittschützend sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen kann mit Rücksicht auf den generellen Zweck des Atomgesetzes, die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG), und die grundrechtliche Verankerung der Schutzbestimmungen jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn Personen im Einwirkungsbereich einer in aller Regel genutzten Transportstrecke ihren Lebensmittelpunkt haben.

Der gesetzliche Verweis auf das Gefahrgutrecht mit seinem nicht zwischen Anliegern und anderen Personen differenzierenden Schutzkonzept ändert daran nichts. Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Behörde den erforderlichen Schutz  für Leben und Gesundheit der Kläger im Zusammenhang mit dem Transportvorgang als gewährleistet ansehen durfte. Deshalb musste das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2013 - 7 C 34.11, 7 C 35.11

BVerwG, PM Nr. 16/2013
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