Das in Indien geborene Kind einer verheirateten indischen Leihmutter besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Urteil wurde die Klage eines deutschen Staatsangehörigen abgewiesen, der der biologische Vater des Kindes ist.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger und seine Ehefrau sind deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen mit einer verheirateten indischen Staatsangehörigen einen Vertrag über eine Leihmutterschaft. Die Eizellen einer unbekannten Spenderin wurden mit den Samenzellen des Klägers befruchtet und der Leihmutter übertragen. Die Leihmutter brachte im September 2010 in Neu Delhi ein Kind zur Welt, das dem Kläger und seiner Ehefrau übergeben wurde.

Der Kläger erkannte vor einem deutschen Notar die Vaterschaft an. Zugleich erwirkte er das Urteil eines indischen Gerichts, in dem seine biologische Vaterschaft festgestellt wurde. Die deutsche Botschaft in Neu Delhi stellte dem Kind jedoch keinen deutschen Pass aus, da der Kläger rechtlich nicht als Vater des Kindes anzusehen sei. Das Kind konnte deshalb bisher nicht nach Deutschland einreisen.

Ein Antrag bei dem in Köln ansässigen - für Staatsangehörigkeitsfragen mit Auslandsbezug zuständigen - Bundesverwaltungsamt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, blieb ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Klage beim Verwaltungsgericht Köln machte der Kläger geltend, er sei nach den maßgeblichen indischen Bestimmungen auch rechtlich der Vater des Kindes, das deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln

Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht sei der Kläger zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater des Kindes. Denn das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes, hier also des indischen Ehemannes der Leihmutter. Auch das von dem Kläger vorgelegte Urteil eines indischen Gerichts bestätige nur die biologische, nicht aber die rechtliche Vaterschaft des Klägers.

Ob die Kläger das Kind als Pflegekind annehmen und auf dieser Grundlage bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi für das Kind ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen können, war im vorliegenden - nur auf die Frage der Staatsangehörigkeit beschränkten - Verfahren nicht zu prüfen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.02.2013 - 10 K 6710/11

VG Köln, PM vom 20.02.2013
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Entscheidungshinweis

Nach Entscheidung des OLG wurde das angefochtene Urteil geändert.

Leitsätze:

1. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip).

2. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, verstößt noch nicht allein deshalb gegen den materiellrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Wunschvater leiblicher Vater des Kindes ist (Anschluss an BGHZ 203, 350).

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