Vor dem VG Gelsenkirchen endeten die Klageverfahren von drei der in den sog. "Inkubator Skandal" an der Westfälischen Hochschule (Fachhochschule) Gelsenkirchen verwickelten Professoren.

Vor dem VG Gelsenkirchen endeten die Klageverfahren von drei der in den sog. "Inkubator Skandal" an der Westfälischen Hochschule (Fachhochschule) Gelsenkirchen verwickelten Professoren mit der Verpflichtung der ehemaligen Hochschullehrer zum Schadensersatz von zum Teil mehreren Millionen Euro an die Hochschule.

Die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen hatte den u.a. wegen Subventionsbetruges strafgerichtlich verurteilten Klägern die vorsätzliche zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern des Landes und des Bundes und damit eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen, die einen Schaden in vielfacher Millionenhöhe verursacht habe.

Zwei der Kläger einigten sich unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit den Vertretern der Hochschule auf die freiwillige Zahlung eines erheblichen Teils des geltend gemachten Betrages. In dem anderen Fall, in dem die Hochschule 5,7 Millionen Euro geltend machte, wurde die gegen den Leistungsbescheid gerichtete Klage des ehemaligen Hochschullehrers abgewiesen.

Unter Berücksichtigung der Strafurteile des Landgerichts Bochum und des Amtsgerichts Recklinghausen hat die die 12. Kammer die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Klägers bejaht. Dieser sei sowohl durch die "Abschöpfung" von Fördergeldern aufgrund von Scheinrechnungen im Rahmen der "Inkubator Förderung" (Förderung hochschulnaher Existenzgründungen zugunsten des wirtschaftlichen Strukturwandels in der Emscher-Lippe Region mit einem Volumen von 12 Millionen Euro), als auch durch bewusst unrichtige Angaben in Förderanträgen und Abrechnungen etwa bei den Projekten "OP 2000" (Implementierung von Schnittbildverfahren mit endoskopischen Techniken und Datenvernetzung im OP-System zur interdisziplinären Nutzung) und "Digitales Krankenhaus" (Entwicklung neuer Soft- und Hardware zwecks abteilungsübergreifender Volldigitalisierung des Krankenhauses) vorgenommen worden.

Wegen der vorsätzlichen betrügerischen Schädigung des Landes und des Bundes verneinte das Gericht eine Begrenzung der Haftung aus Gründen der Fürsorgepflicht ebenso wie ein Mitverschulden des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen: 12 K 1564/10 u.a.

VG Gelsenkirchen, PM 22.02.2013
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