Die Ausweisung ist eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge einer verhängten Freiheitsstrafe. Das VG Osnabrück hat die Ausweisung des Antragstellers wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten gerechtfertigt.

Der Sachverhalt

Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bis zum Februar 2011 beging er nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten als Haupttäter einer Bande über einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, zum großen Teil im Emsland.

Antragsteller zu 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen dieser Taten am 10.08.2011 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; diese Strafe verbüßt er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen. Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Das gegen diese Anordnungen gerichtete gerichtliche Verfahren hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden seien. Die Ausweisung sei eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Schutz vor der Ausweisung vermittele dem Antragsteller auch nicht seine Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter, denn zu ihr habe er keine schützenswerte familiäre Beziehung.

Antragsteller habe keine schützenswerte familiäre Beziehung zu seiner Tochter

Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in sehr kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe. Die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Auch das auf vier Jahre bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletzte unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Antragstelles nicht.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss, Az. 5 B 8/13    

VG Osnabrück, PM Nr. 4/2013
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