In einer Gaststätte wurden Mängel bei der Hygiene festgestellt. Die Stadt Pforzheim sah vor, auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte, über die Mängel zu informieren. Hiervon bleibt der Betreiber vorläufig verschont.

Dem Eilantrag eines Pforzheimer Gaststättenbetreibers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe stattgegeben. Der Betreiber will die Stadt Pforzheim daran hindern, dass auf den Internetseiten der Stadt unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte sowie ihres Betreibers über die festgestellten Mängel informiert wird.

Der Sachverhalt

Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt auf eine erst zum 01.09.2012 in Kraft getretene Vorschrift (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). Nach dieser Vorschrift informiert die Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (unter anderem) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sprach zwar Einiges dafür, dass der Gaststättenbetrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber - so das Verwaltungsgericht - erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Es überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers

Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12

VG Karlsruhe, PM vom 13.11.2012
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