Die Ordnungsbehörde habe lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Selbst für den Fall, dass ein Obdachloser aus medizinischen Gründen auf eine "barrierefreie Dusche" angewiesen sei, könne er diese nicht verlangen.
 
Der Sachverhalt

Der etwa 85-jährige Antragsteller bewohnt seit ca. 18 Jahren eine Obdachlosenunterkunft einer Stadt im Landkreis Friesland. Seinen Antrag, die Stadt zu verpflichten, für ihn eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen oder anderweitig vorzuhalten, hat das Gericht abgelehnt.

Die Entscheidung

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht lediglich ein der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstattungsniveau erfordere. Hierbei müssten insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner gewährleistet, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllt werden.

Deshalb sei schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend sei eine Waschgelegenheit. Die Ordnungsbehörde habe nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Die geltend gemachten medizinischen und sonstigen Beeinträchtigungen des Antragstellers seien nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen.

Selbst für den Fall, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf eine "barrierefreie Dusche" angewiesen sei, könne er nicht verlangen, dass ihm die Stadt eine solche im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kostenfrei zur Verfügung stelle. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch sei keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern ggf. anderer Sozialleistungsträger.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Gericht:
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5.06.2012 - 7 B 3428/12

VG Oldenburg
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