Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters nur klein ist. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssen demgegenüber zurückstehen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Halter einer Florida-Schmuckschildkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär.

Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimmmöglichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer "Stapelbox" die Möglichkeit zum Schwimmen.

Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher dargestellten - Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.

Die Entscheidung

Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes stellte sie durch Beschluss vom 9. Januar 2012 fest, dass die Ordnungsverfügung in diesem Punkt rechtmäßig sei.

Dem Kläger sei es zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssten demgegenüber zurückstehen.

Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger das noch anhängige Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, so dass die Ordnungsverfügung nunmehr bestandskräftig ist.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.01.2012 - 16 L 1319/11; 16 K 4995/11 (rechtskräftig)

VG Gelsenkirchen
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