Ein Mann bedrohte in einer Notunterkunft städtische Ordnungskräfte, schrie herum und beschädigte zum Haus gehörende Gegenstände. Die Stadt erteilte ihm ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche städtischen Notunterkünfte. Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück.

Der Sachverhalt

Der spätere Obdachlose musste am 22.08.2011 die mit seiner Ehefrau gemeinsam genutzte Wohnung verlassen. Anschließend ist er nach seiner Erklärung "mal hier und mal da untergekommen". Am 25.03.2012 verlor auch die Ehefrau die Wohnung. Noch am selben Tage wies die Stadt Georgsmarienhütte die Eheleute wegen deren Obdachlosigkeit in eine gemeinsame Notunterkunft ein. Sie lag in einem der beiden Gebäude, die die Stadt als Notunterkünfte bereit hält.

Am Abend der Einweisung kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten. Bei der Zuweisung einer anderen Unterkunft beleidigte und bedrohte der Ehemann städtische Ordnungskräfte, schrie herum und beschädigte zum Haus gehörende Gegenstände. Nach der Einschaltung der Polizei erteilte die Stadt ihm ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche städtischen Notunterkünfte. Einen späteren Antrag auf erneute Unterbringung lehnte die Stadt ab.

Daraufhin beantragte der Obdachlose gerichtliche Hilfe. Damit wollte er das Hausverbot vorläufig außer Kraft gesetzt wissen und darüber hinaus eine Notunterkunft in möglichst enger räumlicher Nähe zu derjenigen seiner Ehefrau zugewiesen bekommen. Er führte aus, er habe sich bereits am Tage des Streites mit seiner Frau versöhnt. Aufgrund des Hausverbotes könne er sie aber schon vier Wochen lang lediglich in der Öffentlichkeit treffen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat dem geltend gemachten Anspruch mit folgenden Erwägungen stattgegeben. Trotz seines erheblichen Fehlverhaltens könne der Antragsteller (noch) nicht von der begehrten Unterbringung in einer Notunterkunft ausgeschlossen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das unbefristete und für sämtliche Notunterkünfte der Stadt Georgsmarienhütte geltende Hausverbot rechtswidrig sei, denn es belaste den Obdachlosen in unangemessener Weise.

Mit dieser Maßnahme sei ihm jegliche Perspektive genommen worden, im Bedarfsfalle innerhalb der Stadt Georgsmarienhütte untergebracht zu werden. Darüber hinaus sei bei der Frage einer Aufnahme des mit seiner Ehefrau offensichtlich wieder versöhnten Antragstellers in eine Notunterkunft auch dem durch Art. 6 des Grundgesetzes gewährleisteten besonderen Schutz der Ehe Rechnung zu tragen. Ein berechtigter Grund, diesen Schutz hier einzuschränken, sei nicht erkennbar.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.05.2012 - 6 B 44/12

VG Osnabrück
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