In Berlin sollte eine Veranstaltung stattfinden, bei der im Rahmen einer Kunstveranstaltung als Protest zwei Hundewelpen mit einem Kabelbinder stranguliert werden sollten. Mit Kunst oder Protest hat dies nichts zu tun, die Veranstaltung wurde gänzlich verboten.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte für den April 2012 eine "Performance" in einem Theater geplant. Im Rahmen einer an "traditionelle thailändische Kunstformen orientierten" Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die "Performance" enden.

Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere.

Die Entscheidung

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien.

Es gibt keinen Grund für die geplante Tötung der Welpen

Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG darstelle.

Aus dem Urteil: [...] Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Mit ihrer angekündigten Performance würde die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. Gemäß § 3 Nr. 6 TierSchG ist es verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Gemäß § 4 Abs. 1TierSchG darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf hiernach auch nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Von diesen Vorschriften sieht das Gesetz keine für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausnahmen vor. [...]

[...] Die geplante Tötung als solche verstößt gegen die Regelung des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Verstoß ist gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG strafbewehrt. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen ist auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen. [...]

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.04.2012 - 24 L 113.12

VG Berlin, PM Nr. 18/2012
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