Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil entschieden, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer haben und die Landesschulbehörde die Kosten hierfür nicht tragen muss.

Der Sachverhalt

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die Klagen zweier Gymnasiallehrer zu entscheiden, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren.

Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien.

In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Die Entscheidung

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Gymnasiallehrer zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass zwar die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischen Schulen nicht optimal sind. Das Berufsbild des Lehrers steht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen.

Lehrer haben bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten keine Anwesenheitspflicht

Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten hat ein Lehrer - anders als andere Beamte - keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit könnte eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde.

Aufwendungen für Arbeitszimmer zumutbar - Steuerliche Absetzbarkeit gegeben

Außerdem ist das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nimmt den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind den Klägern zumutbar. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer - anders als andere Beamte - steuerlich absetzen können. Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen. Der 5. Senat hat die Revision gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Gericht:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28.02.2012 - 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10

Niedersächsisches OVG
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