Das Verwaltungsgericht Mainz hat die sofortige Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen (Antragsteller), der seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum hinweg vergewaltigt sowie zur Prostitution gezwungen hatte und von deren so erzielten Einnahmen lebte, bestätigt.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller hatte vor 20 Jahren eine in Deutschland lebende Landsmännin geheiratet und deshalb im Wege der Familienzusammenführung ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erhalten. 2007 verurteilte ihn das Landgericht Mainz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung in 2 Fällen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Antragsteller seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum hinweg vergewaltigt sowie zur Prostitution gezwungen hatte und von deren so erzielten Einnahmen lebte. Nach Verbüßung der Strafe in vollem Umfang im Januar 2012 wurde anschließend Abschiebehaft angeordnet.

Die Entscheidung


Die Richter der 4. Kammer führten in ihrer Entscheidung unter anderem aus, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung erforderlich machten. Der Antragsteller habe auch nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe seine Schuld nicht eingesehen und sehe sich als Opfer seiner mittlerweile in Deutschland von ihm geschiedenen Ehefrau und der Justiz. Es sei aufgrund eigener Äußerungen während der Strafhaft und kurz vor deren Ende damit zu rechnen, dass er nach seiner Freilassung Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau suchen werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese in erheblichem Maße gefährdet sei.

Die geschiedene Frau sei in erheblichem Maße gefährdet

Der Antragsteller halte sich mangels Scheidung in der Türkei nämlich immer noch für mit ihr verheiratet und akzeptiere ihre eigenständigen Entscheidungen deshalb nicht. Die Ausweisung sei auch generalpräventiv gerechtfertigt, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn sei mittlerweile volljährig und lehne einen direkten Kontakt zum Antragsteller ab. Trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland habe der Antragsteller sich hier keine berufliche Existenz aufgebaut. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm auch deshalb zumutbar, weil er erst mit 28 Jahren nach Deutschland gekommen sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13.01.2012 - 4 L 1692/11.MZ

VG Mainz, PM Nr. 4/2012
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