Verwaltungsgericht Mainz

Sofortige Rücknahme der Zulassung zum Studium


Ein Student gab bei seinem Zulassungsantrag nicht an, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Die Zulassung sei aufgrund des Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig.

Zurecht hat die Fachhochschule Worms gegenüber einem Studenten (Antragsteller), den sie zum Sommersemester 2010 zu einem Bachelorstudiengang zugelassen hatte, unter Anordnung des Sofortvollzugs die Zulassung zurückgenommen, die Einschreibung widerrufen und den Antragsteller exmatrikuliert.

Der Sachverhalt

In seinem Zulassungsantrag gab der Antragsteller nicht an, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Dieser Rechtsverlust war eingetreten, weil der Antragsteller an der anderen Fachhochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Nachdem die Fachhochschule Worms hiervon Kenntnis erlangt hatte, erließ sie den angefochtenen Bescheid und ordnete dessen Sofortvollzug an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag, mit dem er die Aussetzung des Sofortvollzugs erreichen wollte.

Die Entscheidung

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt: Die Zulassung des Antragsstellers zum Studium sei aufgrund des bei der anderen Fachhochschule eingetretenen Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig. Gegenüber der Rücknahme des Zulassungsbescheids könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensaspekte berufen, da er in seinem Zulassungsantrag den Verlust des Prüfungsanspruchs nicht angegeben habe. Infolge der Rücknahme der Zulassung seien auch der Widerruf der Einschreibung und die Exmatrikulation rechtens. Auch die sofortige Vollziehung des Bescheides sei gerechtfertigt. Denn würde die Zulassung vorläufig fortbestehen, würde der Antragsteller in dem zulassungsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz für andere - berechtigte -Studienbewerber blockieren -.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, 25.01.2012 - 3 L 1637/11.MZ   

VG Mainz, PM Nr. 3/2012
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