Das Arbeitszeitgesetz sieht ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Läden müssen so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt zahlreiche Supermärkte in Deutschland, darunter auch in Berlin. Einige der Berliner Filialen sind bis 24.00 Uhr geöffnet, und zwar auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Nach Ladenschluss fallen noch weitere Abschlussarbeiten an, zu denen die Beschäftigten herangezogen werden.

Nachdem das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Kaiser´s gegenüber Bedenken bezüglich dieser Praxis geäußert und ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt hatte, begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie berechtigt sei, die bisherige Praxis fortzusetzen.

Die Entscheidung

Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Das Arbeitszeitgesetz sehe ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Es beruhe auf dem Verfassungsgrundsatz, wonach die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, an diesen Tagen grundsätzlich ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen könne.

Keine zulässige Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufstätigkeiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten zulasse, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sei. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift sei es nämlich, dass eine zulässige Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werde. Das sei hier aber nicht der Fall.

Verlagerung auf den Werktag ist nicht unzumutbar

Auch sonstige Ausnahmen stünden der Klägerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzten, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden könnten. Das sei nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unmöglich sei oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar sei. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die Filialen müssten also so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. November 2011 - VG 35 K 388.09

VG Berlin, PM Nr. 50/2011
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