Ein Berufssoldat, der während eines Einsatzes in Afghanistan mit einem Stapler unzureichend gesicherte Ladung transportiert und durch deren Herabfallen einen Unfall verursacht hat, muss der Bundesrepublik Deutschland den entstandenen Schaden ersetzen.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Hauptfeldwebel, hatte innerhalb des Feldlagers in Mazar-e Sharif einen Container mit einem Containerstapler über eine Strecke von mehreren hundert Metern befördert. Wegen einer Beschädigung war der Container mit einer Zeltplane abgedeckt, die mit acht jeweils etwa 20 kg schweren Bundeswehr-Stahlpaletten beschwert war. Als die Plane während der Fahrt von einer Windböe erfasst wurde, fielen mehrere Paletten von dem Container herab und beschädigten den Stapler sowie wie ein weiteres Bundeswehrfahrzeug. Hierdurch entstand ein Sachschaden von insgesamt 1.361,54 €. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger Schadensersatz, weil dieser den Schaden durch unzureichende Sicherung der Ladung grob fahrlässig verursacht habe.

Die Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage, mit der sich der Kläger unter anderem darauf berufen hat, er habe den festen Sitz der Plane und der darauf nach einem Regen festgesaugten Paletten persönlich durch Muskelkraft überprüft und zudem nicht mit dem plötzlichen Aufkommen einer Windböe rechnen müssen, blieb erfolglos.

Nach dem Soldatengesetz habe - so die Richter - ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Vorliegend habe der Kläger gegen die in den einschlägigen Dienstvorschriften der Bundeswehr ausdrücklich für anwendbar erklärte berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift für sogenannte „Flurförderzeuge“ verstoßen, wonach derartige Fahrzeuge so zu beladen seien, dass die transportierte Last nicht herabfallen könne.

Kläger hat grob fahrlässig gehandelt

Jedem Führer eines Gabelstaplers müsse die Möglichkeit eines Losrüttelns und Herabfallens nicht befestigter Teile der Ladung während der Fahrt durch die Vibrationen des motorbetriebenen Fahrzeuges ohne weiteres einleuchten. Der Kläger habe sich also, hätte er auch nur die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen angestellt, bereits von daher nicht auf die von ihm vor Beginn der Fahrt überprüfte „Befestigung“ der Plane und der Paletten durch die Saugwirkung des auf dem Container stehenden Regenwassers und eine „Verklebung“ mittels feuchten Sandes verlassen können.

Haftpflichtversicherung nur auf öffentlichen Straßen

Dem danach bestehenden Schadensersatzanspruch könne der Kläger schließlich auch nicht die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen halten, wonach der Halter eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich verpflichtet sei, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung gelte nämlich nur für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen; hierzu gehöre der lediglich in Liegenschaften der Bundeswehr eingesetzte Containerstapler nicht.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. November 2011 - 2 K 467/11.KO

Quelle: VG Koblenz PM Nr. 51/2011
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