Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Kriegsdienstverweigerer - Entlassung aus dem Soldatenverhältnis
Der Sachverhalt
Der Kläger wurde im Jahre 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach dem Studium der Humanmedizin und einer zivilärztlichen Tätigkeit bewarb er sich als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr. Dabei erklärte er, aus Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten. Im Sommer 2006 wurde er als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von sechs Jahr zum Stabsarzt ernannt. Anschließend war er mehrere Wochen in Afghanistan und im Kosovo tätig.
Ein halbes Jahr später distanzierte sich der Kläger von seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitätsoffizier, da er sich auch als Arzt den Bedingungen des Krieges und der militärischen Logik unterordnen müsse. Die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Über die hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Klage auf sofortige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidung
Der Kläger könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung verlangen. Denn eine bestandskräftige Anerkennung sei aufgrund des 2009 gestellten Antrages bisher nicht erfolgt. Auf die im Jahre 1993 ausgesprochene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er auf die hieraus folgenden Rechte vor seinem Eintritt in die Bundeswehr verzichtet habe. Des Weiteren stelle der Verbleib in der Bundeswehr trotz der geltenden gemachten Gewissensgründe keine besondere Härte dar. Zum einen ende seine Verpflichtungszeit bereits Ende Februar 2012. Außerdem müsse er bis dahin voraussichtlich keinen Dienst mehr leisten, weil er seit September 2009 krankgeschrieben sei.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011 - 10 A 10819/11.OVG
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 71/2011
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