Ist zur Begründung eines Widerspruchs lediglich der Vortrag von Tatsachen notwendig (hier: ein anderes Motorrad), so ist dies ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe möglich.

Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist nach dem Urteil des VG Neustadt nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, ein Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsachenvortrag aus, besteht keine Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ordnete die Kreisverwaltung gegenüber dem Motorradfahrer die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda an. Dies begründete die Verwaltung damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei, der Fahrzeugführer aber durch die Bußgeldstelle trotz eines Beweisfotos, welches dem Motorradfahrer bereits im Bußgeldverfahren übersandt worden sei, nicht habe ermittelt werden können.

Dagegen erhob der Motorradfahrer Widerspruch und beauftragte zur Duchsetzung seiner Interessen einen Rechtsanwalt. Dieser trug vor, bei dem Motorrad handele es sich nicht um das Fahrzeug seines Mandanten. Dieser sei Eigentümer einer Honda, auf dem Beweisfoto sei hingegen eine Yamaha zu sehen. Offenbar handele es sich um eine Verwechslung. Seinem Mandanten seien weder das Motorrad noch dessen Fahrer bekannt.

Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrtenbuchauflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen. Der Motorradfahrer klagte gegen diese Entscheidung.

Die Entscheidung


Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte aber die Entscheidung der Behörde. Zwar habe derjenige, dessen Widerspruch erfolgreich sei, einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Eine rechtsanwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sei aber nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen. Die Erstattungsfähigkeit sei nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts bedient hätte.

Kein Rechtsanwalt für einfachen Tatsachenvortrag


Danach sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in der Lage gewesen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. September 2011 - 3 K 352/11.NW

VG Neustadt Pressemitteilung Nr. 32/11
Redaktion Rechtsindex
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