Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtens, wenn der Antragsteller nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, ist irrrelevant.

Zu Recht hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen einem Kreisbewohner (Antragsteller) aufgrund seiner Verurteilung wegen einer weinrechtlichen Straftat mit sofortiger Wirkung seine waffenrechtlichen Erlaubnisse für sieben Waffen widerrufen und seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sportschütze und besaß seit vielen Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. Im Jahre 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, traf die Kreisverwaltung wegen der Verurteilung unter anderem die genannten Verfügungen.

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügungen zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Es sei unverhältnismäßig, ihm seine beiden Berechtigungen allein wegen seines weinrechtlichen Vergehens zu entziehen, machte er geltend.

Die Entscheidung

Die Richter der 1. Kammer haben den Sofortvollzug der Verfügungen bestätigt. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtens, weil der Antragsteller nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft 5 Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrrelevant.

Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, 1 L 219/11.MZ

Rechtsindex, Pressemitteilung 9/2011 des VG Mainz
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