Ein Hundehalter, der eine längere Strafhaft anzutreten hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Tier während der Haft auf Kosten des Steuerzahlers untergebracht wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hundehalter selbst sein Tier vernachlässigt hat.

So entschied es die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss. Der Antrag des Hundehalters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller hatte vor seinem Haftantritt im November 2010 seinen 14 Jahre alten Hund einem Nachbarn zur Betreuung übergeben. Die Amtstierärztin stellte fest, dass das Tier nicht artgerecht gehalten wurde und an einer behandlungsbedürftigen Krankheit litt. Der Hund wurde in einer Hundepension untergebracht. Die medikamentöse Behandlung des Tieres verursacht Kosten von 60,-- Euro pro Monat. Der Landrat des Kreises Euskirchen ordnete im Dezember 2010 die Veräußerung des Tieres an, sollte der Antragsteller nicht bis Anfang Januar 2011 für eine angemessene Unterbringung des Hundes sorgen.

Die Entscheidung


Das Gericht hat die Anordnung trotz des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Antragstellers für rechtmäßig gehalten. Das Tierschutzgesetz ermögliche in Ausnahmefällen die dauerhafte Wegnahme und Veräußerung eines Tieres. Der Hund sei bereits vor der Inhaftierung des Antragstellers erheblich vernachlässigt gewesen. Der Hundehalter habe die Krankheit seines Tieres nicht behandeln lassen, obwohl ihm diese bekannt gewesen sein musste. Zudem sei der mittellose Antragsteller nicht in der Lage, während seiner 14 Monate dauernden Haft die Kosten für die Unterbringung und Behandlung seines Hundes aufzubringen. Eine Veräußerung des Hundes entspreche schließlich auch dem Wohl des Tieres. Angesichts des hohen Alters sei dem Tier am besten damit gedient, in private gute Hände abgegeben zu werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Gericht:
Verwaltungsgerichts Aachen, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 L 5/11

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen
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