Das VG Kassel hat die Klage einer Schülerin gegen das Land Hessen abgewiesen, die in ihrem Abschlusszeugnis bessere Noten attestiert haben wollte. Es lag eine markante Übereinstimmungen mit den Lösungshinweisen für die Korrektoren vor, was für eine Täuschungshandlung spricht.

Der Sachverhalt

Gegen den Vater der Schülerin - den ehemaligen Büroleiter im Staatlichen Schulamt Fulda -  hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Geheimhaltungspflicht erhoben. Das Amtsgericht Fulda sprach ihn zwar aus Mangel an Beweisen frei, sah es aber als erwiesen an, dass die Schülerin die Lösungen gekannt habe.

Mit ihrer Klage wollte die Schülerin eine Bewertung ihrer Leistungen in den drei Fächern mit  jeweils „sehr gut“ erreichen, um zur gymnasialen Oberstufe zugelassen zu werden. Sie behauptet, ihre sehr guten Leistungen in den Prüfungsarbeiten seien nicht durch Täuschungshandlungen, sondern allein durch eine sehr intensive Vorbereitung - auch mit Nachhilfelehrern - zu erklären.

Die Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung des Schulamtes gefolgt. In seiner Entscheidung führt es aus, angesichts der in den Klausuren in den Fächern „Englisch“, „Deutsch“ und „Mathematik“  festzustellenden markanten Übereinstimmungen mit den Lösungshinweisen für die Korrektoren müsse die Schülerin Kenntnis von den sogenannten Handreichungen und damit von den Lösungsmustern hinsichtlich aller drei Klausuren gehabt haben; andernfalls seien die in den drei Klausuren zu findenden auffälligen Übereinstimmungen nicht zu erklären. Das Gleiche gelte auch für die von ihr erreichten, nicht nur sehr guten, sondern - im Vergleich zu anderen Mitschülern und Schülern einer anderen Schule -  herausragenden Ergebnisse in diesen Klausuren, zumal ihre Prüfungsleistungen mit dem zuvor von ihr gezeigten Leistungsstand nicht in Einklang zu bringen seien. Die Einschätzung des Gerichts werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Schülerin während des laufenden Schuljahres im Rahmen einer Hausarbeit im Fach „Deutsch“ Teile aus dem Internet verwendet habe, ohne diese kenntlich zu machen.

Die Tatsache, dass der Vater der Schülerin von dem Vorwurf, ihr die maßgeblichen Unterlagen beschafft zu haben, freigesprochen wurde, sei für die vorliegende Entscheidung ebenso ohne Belang wie der Weg, auf dem die Schülerin letztlich in den Besitz der Handreichungen gelangte. Denn in dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren sei allein die Frage zu klären gewesen, ob eine Täuschungshandlung vorliege. Diese Überzeugung habe das Gericht jedoch nach umfassender Würdigung aller Umstände des Falles gewonnen.

Gegen dieses Urteil kann beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Gericht:
VG Kassel, Urteil - 3 K 1304/09.KS

Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 5/2011
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