Nach Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf dürfen beamtete Lehrer ohne disziplinarische Konsequenzen streiken. Etwaige Disziplinarmaßnahmen verstoßen gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit.

Der Sachverhalt

Eine beamtete Lehrerin klagte gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,--Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.

Die Entscheidung

Nach Urteil hat die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf diese Disziplinarverfügung aufgehoben. Bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 31 K 3904/10.O

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