Rauchverbot - Ein Grundschullehrer forderte die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude. Dies hat das Gericht abgelehnt. Ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, muss dafür das Schulgelände verlassen, so die Richter.

Der Sachverhalt:

Nach Ansicht des Klägers stelle ein generelles Rauchverbot eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Der Verweis auf die Möglichkeit, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, sei mit seiner Vorbildfunktion als Lehrer für die Schüler nicht zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt und er könne seine Vorbildfunktion wahren.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt dem Kläger entgegen, dass nach einer Änderung des Berliner Schulgesetzes im Jahr 2005 das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos untersagt ist. Der Berliner Landesgesetzgeber habe damit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Rauchverbot diene zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens. Zum anderen solle es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild abgeben. Die Grundrechte der Nichtraucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der staatliche Erziehungsauftrag hätten in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Juni 2010 - VG 26 A 205.08

Rechtsindex, VG Berlin
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