Erlischt ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?

Rutscht ein Rettungssanitäter auf dem Weg in die Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit aus, kann ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen, so das Urteil des Sozialgerichts Speyer.

Die Klage einer zum Unfallzeitpunkt 14jährigen Beifahrerin gegen die Haftpflichtversicherung des Autos, in dem sie verunglückt war, war nur in Höhe der Hälfte des geforderten Schmerzensgeldes erfolgreich. Die Klägerin erhielt 12.000€.

Zerstört ein vom Sturm gefällter Baum die Gartenmauer eines Grundstücks, muss die Wohngebäudeversicherung diesen Schaden in der Regel nicht begleichen, so das Urteil des OLG Koblenz.

Bei der Nahrungsaufnahme handelt es sich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche, d.h. private, nicht unfallversicherte Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich ist.

Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sog. aktinische Keratosen) sind als Berufskrankheit anzuerkennen, so das Urteil des Sozialgerichts Aachen.

Mit Urteil bejahte das OLG München die Frage, ob die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion ein Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung darstellt.

Die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer "alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", ist unwirksam.

Ein Versicherter klagte gegen seine Rechtschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung. Allerdings ohne Erfolg, wie aus dem Urteil des Landgericht Coburg hervorgeht.

Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen.