BGH vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 130/06

In der privaten Krankenversicherung haben verschiedene Versicherungsgesellschaften in den letzten Jahren versucht, durch einseitige Klauseländerungen in bestehenden Altverträgen die Leistungspflicht für aus ihrer Sicht überhöhte Abrechnungen von Ärzten einzuschränken. Diese Klauseln wurden unter der Überschrift: „Preisliche Angemessenheit“ eingeführt.

Bundesgerichtshof vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06

Berlin/Karlsruhe (DAV). Viele Menschen sichern ihre minderjährigen Kinder durch eine so genannte Invaliditätszusatzversorgung ab. In einem Teil dieser Bedingungen wird u. a. ein Versicherungsschutz nicht nur durch Unfall eingetretene Invalidität versprochen, sondern darüber hinaus auch für eine Invalidität auf Grund einer schweren Krankheit. In einigen Verträgen war allerdings der Versicherungsschutz ausgenommen worden für eine Invalidität, die ganz oder überwiegend auf Grund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind, eingetreten ist.

Bundesgerichtshofes vom 10.10.2007 - IV ZR 37/06

Berlin/Karlsruhe (DAV). Private Krankenversicherungen werden häufig so abgeschlossen, dass nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere mitversicherte Person ist. Dies kann zu Problemen führen, wenn der bloß mitversicherte Ehepartner Kosten für ärztliche Behandlungen unmittelbar vom Krankenversicherer erstattet haben möchte. Wenn der Krankenversicherer dies ablehnt mit der Begründung, nur der Versicherungsnehmer habe die entsprechenden Rechte, sollte dies der mitversicherte Ehepartner nicht hinnehmen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 2007 (AZ: IV ZR 37/06).

Celle/Berlin (DAV). Eine Rechtsschutzversicherung muss in einem bestimmten Rahmen auch die Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 (AZ: 8 U 179/06) verweist die Deutsche Anwaltsauskunft.

Koblenz/Berlin (DAV). Spieleinrichtungen für Kinder müssen in einem besonders hohen Maß gesichert sein. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, ist hierfür nicht automatisch die Betreiberin haftbar zu machen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2008 (AZ: 5 U 915/07). Die Deutsche Anwaltauskunft teilt mit, dass diese Entscheidung auch für Indoor-Spielplätze, die wegen der Jahreszeit jetzt stärker genutzt werden, gilt.

Coburg/Berlin (DAV). Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 2008 (AZ: 13 O 714/07) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Berlin (DAV). Wer in der eigenen Wohnung einen Brand durch einen grob fahrlässigen Umgang mit Feuer verursacht hat, darf nicht auf eine Übernahme der entstandenen Schäden durch seine Versicherung hoffen. Gerade durch das unbeaufsichtigte Abbrennenlassen von offenen Flammen riskiert man im Schadensfall schnell seinen Versicherungsschutz, wie sich aus einem Urteil des Kammergerichts vom 6. Februar 2007 (AZ: 7 O 102/06) ergibt.

Grimma/Berlin (DAV). Wer gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall macht, muss selbst Schadensersatz zahlen. Dazu zählen die Sachverständigenkosten und die anteiligen Personalkosten, die dem Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang entstehen. Auf das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 11. September 2007 (AZ: 4 C 134/07) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Hamm/Berlin (DAV). Eine Hausratversicherung muss auch dann Hausratsgegenstände ersetzen, wenn sich diese aufgrund eines Wohnungswechsels weder in der alten noch in der neuen Wohnung befunden haben. Auf diese für den Verbraucher wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2007 (AZ: 20 U 54/07) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Karlsruhe/Berlin (DAV). Eine Mutter, die bei dem Abschluss einer Lebensversicherung auf den Rat einer Versicherungsmaklerin hört und statt des eigenen Todesfallrisikos das ihres Kindes absichert, wurde nicht zwangsläufig falsch aufgeklärt und beraten, weil die Versicherungsleistung durch das frühe Ableben der Mutter schließlich geringer ausfällt als erwartet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2007 hervor, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist (AZ: 15 W 59/05).