Hausratversicherung - Gegenstände die 5 km vom Versicherungsort entfernt liegen, unterliegen nicht dem Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Ein Versicherter wollte von der Versicherung zwei gestohlene Go-Karts im Wert von 9.000 € aufgrund einer Hausratversicherung ersetzt habe.

Der Versicherer konnte sich erfolgreich darauf berufen, dass sich die Go-Karts nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden hätten. Der Versicherte konnte eine Sondervereinbarung mit dem Versicherer nicht beweisen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger wollte von seiner Versicherung aus einer Hausratversicherung Entschädigung in Höhe von 9.000 € wegen Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger hatte nachträglich eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Der Kläger behauptete, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von insgesamt 9.000 € gestohlen worden seien. Eine Mitarbeiterin des Versicherers habe auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte Versicherer hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitarbeiterinnen schloss der beklagte Versicherer aus.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass die 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Das Landgericht Coburg sah bei nahezu 5 km Entfernung einen Versicherungsschutz nicht gegeben. Daneben hatte der Kläger zusätzlich angegeben, eine Mitarbeiterin des Versicherers habe seiner Ehefrau telefonisch zugesagt, dass die Go-Karts vom Versicherungsschutz erfasst seien. Das Gericht glaubte der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht. Bei von Seiten des Klägers vorgelegten handschriftlichen Vermerken stellte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Teile der Aufzeichnungen erst nachträglich gemacht wurden. Zudem gab es in der Aussage der Ehefrau weitere Ungereimtheiten. Daher bezweifelte das Gericht, dass es eine Sondervereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Kläger gegeben hat. Die Versicherung konnte dagegen beweisen, dass bei Sondervereinbarungen regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten versendet werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Fazit:

Braucht man eine schriftliche Bestätigung, schreibt man sich diese nicht selber, sondern lässt sie sich besser vom Vertragspartner schicken.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 30.06.2009, Az. 23 O 369/09; rechtskräftig

Quelle: LG Coburg
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