Berlin (DAV) - Beim Skifahren gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass der von oben kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet. Aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. März 2006 (Aktenzeichen – 4 O 185/05 -) geht hervor, dass der hintere Fahrer im Falle eines Zusammenstoßes die Alleinschuld trägt.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall fuhr ein ehemaliger Skirennläufer auf einer roten Piste am linken Rand Ski. Um in einen rechts abgehenden Weg einzubiegen wechselte er über die Pistenmitte. Kurz vor dem Abbiegemanöver fuhr jedoch ein von oben kommender Fahrer mit 40 - 50 km/h in ihn hinein. Der Rennläufer wurde dabei so schwer verletzt, dass er 5 Tage auf der Intensivstation verbrachte, und die darauffolgenden vier Monate aufgrund der erlittenen Frakturen abwechselnd in ambulanter und stationärer Behandlung war. Als Folgeschäden trägt er eine tiefere linke Schulter, einen Rundrücken und Bewegungseinschränkungen davon. Seinen Beruf als Bauphysiker kann er nur noch eingeschränkt ausüben. Auch leistungsmäßiges Skilaufen und Orientierungslaufen sind ihm nicht mehr möglich. Die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers zahlte lediglich 15.000 Euro. Darum zog er vor Gericht.

Die Richter gaben ihm Recht. Sie folgten nicht der Argumentation des Beklagten, der Skirennfahrer hätte sich vor der Überquerung der Piste umsehen müssen. Sie verwiesen auf die Regeln des Internationalen Skiverbandes, die auf allen Skipisten weltweit gelten und mit einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar sind. Entscheidende Tatsache sei, dass der Beklagte dem Kläger nachfolgte. Nach Regel 3 muss der hintere Fahrer Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm fahrende Fahrer nicht gefährdet wird. Ein Blick nach oben oder rückwärts kann nach Ansicht der Richter also schon deshalb keinesfalls verlangt werden, weil der untere Fahrer dann die vor ihm Fahrenden nicht aufmerksam beobachten könne. Der Kläger habe also eindeutig Vorrang gehabt, ihn treffe keinerlei Mitverschulden. Der Beklagte muss 13.000 Euro Schadenersatz übernehmen, und noch ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro zahlen. Und für alle künftig auftretenden Schäden ist er auch in der Pflicht.

Unaufmerksames Fahren kann sehr teuer werden, das gilt für Ski- und Snowboardfahrer genauso wie für Autofahrer. Im Fall der Fälle klärt ein Anwalt über Rechte, Pflichten und Prozesschancen auf. Spezialisten der jeweiligen Rechtsgebiete benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter

www.anwaltauskunft.de
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