Immer wieder gibt es Mandanten, die darüber erbost sind, dass drei Wochen nach dem Anspruchsschreiben an die Versicherung der Unfallschaden immer noch nicht beglichen ist. Welche Prüf- und Bearbeitungsdauer muss eigentlich dem Kfz-Haftpflichtversicherer eingeräumt werden?

Eine angemessene Prüf- und Bearbeitungsdauer ist dem Kfz-Haftpflichtversicherer auch in einfach gelagerten Fällen einzuräumen. Je komplexer ein Unfallhergang und je aufwendiger die Schadenspositionen, desto mehr Prüfungszeit wird der Haftpflichtversicherer beanspruchen dürfen.

Die Prüfungszeit kann sich nochmals verlängern, wenn es sich um einen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer handelt. Nach vorherrschender Auffassung beträgt der Prüfungszeitraum 4 bis 6 Wochen. Vorher sollte keine Klage erhoben werden.

OLG Koblenz: 4-6 Wochen

Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungszeit von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Handelt es sich um einen schweren Verkehrsunfall, kann die Prüfungszeit länger andauern, wenn die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte erforderlich ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2015 - 12 U 757/14).

OLG Frankfurt: 4-6 Wochen

Haftpflichtversicherern, gegen die Schadensersatzansprüche wegen Verkehrsunfällen geltend gemacht werden, wird anerkanntermaßen in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen eingeräumt, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Vorher tritt kein Verzug ein (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014 - 7 W 64/14).

Saarländisches Oberlandesgericht: 4-6 Wochen

Ist bei Erhebung der Klage der dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen noch nicht abgelaufen, sind die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme nach Zahlung mangels Veranlassung zur Klageerhebung der Klagepartei aufzuerlegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10).

OLG Dresden: 4-6 Wochen

Dem Haftpflichtversicherer muss im Regelfall eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen eingeräumt werden, da diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, vor einer Entscheidung über eine Zahlung oder Teilzahlung den Sachverhalt zu prüfen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09).

OLG Celle: 4-6 Wochen

Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § ZPO § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen (OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18).

OLG Stuttgart: Mindestens 4 Wochen

Dem Anspruchsteller ist es schon deshalb zuzumuten, mit seiner Klagerhebung eine Mindestfrist von 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird.

Die Praxis der Schadensregulierung geht im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen aus. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist angemessen ist (OLG Stuttgart Beschluss vom 26.4.2010, 3 W 15/10).

OLG Köln: Mindestens 5 Wochen

Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen, wobei hier angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Beklagtenseite, eine Frist von mindestens fünf Wochen zuzubilligen war (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - 24 W 69/11).

OLG München: Maximal 4 Wochen

Restriktiver ist die Auffassung des OLG München, das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung von einer regelmäßigen Maximalfrist von 4 Wochen ausgeht und dies als herrschende Meinung bezeichnet (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 1789/10).

OLG Hamm: 7 Wochen sind zu lang

Die von der Versicherung in Anspruch genommene Prüffrist von insgesamt mehr als 7 Wochen war nicht gerechtfertigt. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015 - 11 W 47/15).

LG Saarbrücken: Ausländischer Haftpflichtversicherer nicht vor Ablauf von insgesamt 8 Wochen

Einem ausländischen Haftpflichtversicherer muss jedenfalls derselbe Zeitraum zur Prüfung zur Verfügung stehen, wie einem inländischen Haftpflichtversicherer, mithin ein Zeitraum von 4 bis 6 Wochen ab beziffertem Anspruchsschreiben. Hinzu kommt im Streitfall die Zeit, die der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. für interne Ermittlungen benötigt, um den maßgeblichen ausländischen Haftpflichtversicherer zu bestimmen, nachdem der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfallort einfach verlassen hatte.

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