Das dicke Ende kam, nachdem die Mieterin einer Wohnung längst ausgezogen war. Der Eigentümer stellte fest, dass die Immobilie durch Katzenurin erheblich geschädigt worden sei. Er forderte über 15.000 Euro Schadenersatz.

Der Sachverhalt

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, richtete sich die Katzenbesitzerin an ihre private Haftpflichtversicherung und bat um Unterstützung in dieser Angelegenheit. Doch die Assekuranz weigerte sich, etwas zu bezahlen. Die Begründung: Die Versicherte habe insgesamt vier Katzen gehalten.

Man müsse deswegen von einer "übermäßigen Beanspruchung der Mietsache" sprechen. Die Versicherung verweigerte somit den Deckungsschutz, da Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung vom Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen seien.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Das war hier der Fall.

Die Klägerin selbst hat insoweit angegeben, ihr Vermieter sei mit der Haltung von Katzen einverstanden gewesen, wobei sie lediglich allgemein gefragt haben will, ob Katzen gehalten werden dürften. Bestand demnach keine konkrete Vereinbarung über das Maß der Haltung von Katzen, bestimmte sich dieses nach einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und des Mieters, welche insbesondere Art und Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage des Mietobjekts berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 535 Rn. 93; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 535 Rn. 551). Eine übermäßige Tierhaltung, die zu starken Belastungen der Mietsacheführt, ist hierbei vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt.

Die Versicherung muss also nicht für den Schaden eintreten.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - 20 U 106/14

OLG Hamm
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