Bundesgerichtshofes vom 10.10.2007 - IV ZR 37/06

Berlin/Karlsruhe (DAV). Private Krankenversicherungen werden häufig so abgeschlossen, dass nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere mitversicherte Person ist. Dies kann zu Problemen führen, wenn der bloß mitversicherte Ehepartner Kosten für ärztliche Behandlungen unmittelbar vom Krankenversicherer erstattet haben möchte. Wenn der Krankenversicherer dies ablehnt mit der Begründung, nur der Versicherungsnehmer habe die entsprechenden Rechte, sollte dies der mitversicherte Ehepartner nicht hinnehmen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 2007 (AZ: IV ZR 37/06).

"Enthalten die Versicherungsbedingungen keine abweichenden Regelungen, hat der bloß mitversicherte Ehepartner einen eigenen unmittelbaren Anspruch", erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach vom Geschäftsführenden Ausschuss der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Wichtig ist dies, so Schubach weiter, vor allem bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartnern: "Es ist absolut verständlich, dass der Ehepartner dann nicht die erforderlichen Arztrechnungen über den anderen Ehepartner einreichen möchte, weil dieser dadurch einen tiefen Einblick in die Gesundheitsdaten erhalten würde."

Betroffene, die Ärger mit der Versicherung haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Versierte Anwältinnen und Anwälte im Versicherungsrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter http://www.davvers.de/

Pressemitteilung vom 08.01.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
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