Kurz nach Vertragsabschluss einer Risikolebensversicherung wurde beim Versicherungsnehmer Hautkrebs diagnostiziert. Neun Jahre später starb er daran im Alter von 52 Jahren. Die beklagte Versicherung unterstellte arglistige Täuschung und verweigerte der Witwe die Auszahlung.

Der Sachverhalt

Der damals 43-jährige Mann aus Brühl, von Beruf selbst Versicherungskaufmann, hatte seinen Antrag auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages fünf Tage vor einem Arzttermin am 16. August 2000 abgeschickt. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber eine ernsthafte Vor-Erkrankung zumindest nicht mehr ausschließen können, behauptete die Versicherung.

Die Ehefrau des Verstorbenen erläuterte jedoch, dass ihr Mann bei diesem Arzttermin nur von einer unbedeutenden Hautveränderung und nicht von einer Krebserkrankung ausgegangen sei. Er habe daher nichts von seiner Erkrankung gewusst, als er die Gesundheitsfragen der Versicherung beantwortete. Nachdem ihm die Diagnose sechs Tage später mitgeteilt wurde, habe ihr Mann die Versicherung bereits am übernächsten Tag schriftlich über die Hautkrebs-Diagnose informiert und sei damit seiner Anzeigepflicht nachgekommen.

Die Versicherung bestreitet jedoch, jemals ein solches Schreiben erhalten zu haben. "Im Kern lag damit ein Beweislast-Problem vor. Gerichtlich zu klären war: Muss die Witwe beweisen, dass ihr Mann seinen Pflichten nachgekommen ist - oder muss die Dialog Lebensversicherung beweisen, dass ihr Kunde vertragswidrig gehandelt hat", fasst Klägeranwalt Marc K. Veit (Leverkusen) zusammen.

Vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf war der Versicherung im Januar 2013 noch Recht gegeben worden, da der Verstorbene objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hatte. Dass er womöglich nichts von seiner Erkrankung wusste, spielte für das Landgericht keine entscheidende Rolle.

Die Entscheidung

Die Richter des OLG Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Mit Verweis auf die Angaben der Witwe entschieden sie, dass die Beweiserbringungspflicht nicht beim Versicherungsnehmer, sondern vielmehr bei der Versicherung liegt. Wenn die Versicherung dem Kunden arglistiges Verhalten vorwirft, dann müsse sie es auch beweisen. Da sie diesen Beweis jedoch nicht zweifelsfrei erbringen konnte, wurde der Klage der Witwe vor dem OLG stattgegeben.

Dagegen ging die Versicherung umgehend mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH vor, die jetzt zurückgewiesen wurde. Somit muss die Versicherung nun die ursprüngliche Summe von 153.000 Euro nebst Zinsen seit 2009 an die Witwe auszahlen - ein Betrag von mittlerweile fast 200.000 Euro.

Rechtsanwaltskanzlei Marc K. Veit
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