Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Poli­zeibehörde zu. Denn diese hat die Daten erzeugt und abgespeichert und darf sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen. Ein Messgerätehersteller wehrte sich gegen die Rohdatenauswertung einer Geschwindigkeitsmessung.

Jeder Autofahrer kennt es: Man fährt mit dem Auto auf der Straße - ganz auf die Fahrbahn fixiert - plötzlich ein Blitzlicht. Zu spät. Man wurde geblitzt. Viele unter uns zweifeln die Korrektheit der Messung an und lassen ein Gutachten erstellen. In diesem wird die Messung akribisch unter die Lupe genommen und technisch ausgewertet. Fällt das Gutachten positiv für den Betroffenen aus, kann es zur Einstellung des Bußgeldverfahrens kommen, informiert die ForSeMa GmbH.

Während einer einzelnen Messung entstehen neben dem Beweisfoto auch so genannte Rohdaten. Diese können eine falsche Messung enttarnen beziehungsweise Unstimmigkeiten in der Messung deutlich machen. Doch wollen die Messanlagenhersteller diese Daten nicht herausrücken. Das heißt, sie blockieren die korrekte Auswertung der Messungen. Sehr zum Ärger der Gutachter und der Betroffenen.

Nun wurde am Oberlandesgericht Naumburg ein Urteil (Az. 6 U 3/14) zum Urheberrechtsstreit zwischen der Eso Elektronik GmbH und der ForSeMa GmbH gesprochen: Die Daten dürfen an die Gutachter herausgegeben und von ihnen genutzt werden. Denn wer das Foto schießt, dem gehören auch die dazugehörigen Datensätze. Und das sind eben nicht die Messanlagenhersteller sondern die Messbeamten der Bußgeldstellen oder der Polizei.

Im Vergleich mit einer herkömmlichen Digitalkamera wäre es andernfalls so, als würde jedes Foto mit seinen Zusatzdaten (Belichtung, Zeit etc.) nicht dem Fotograf sondern dem Kamerahersteller gehören.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 6 U 3/14)

Die Klägerin stellt die Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 her. Das Messprinzip beruht auf einer Weg-Zeit-Messung. Die Geschwindigkeit ergibt sich dabei aus der Messbasis und der Zeit, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in den fünf Sensoren der Messbasis ein Helligkeitsprofil des Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Mit Hilfe einer in der Messanlage installierten Software wird aus diesen aufgenommenen Messrohdaten die Geschwindigkeit bestimmt. Die Rohdaten werden in einer Messdatendatei gespeichert, ob verschlüsselt oder "nur" codiert ist streitig.

Die Klägerin bietet die Software eso Digitales II Viewer zum Kauf an, mit der das erzeugte Bild und die gemessene Geschwindigkeit ausgelesen werden können, nicht aber die Rohdaten. Darüber hinaus bietet die Klägerin gegen Entgelt an, bei ihr eine Rohdatenanalyse durchführen zu lassen, in deren Rahmen die Daten zu den erzeugten Helligkeitsprofilen ausgelesen werden.

Der Gutachter nahm in der Vergangenheit im Rahmen von Geschwindigkeitsgutachten Zugriff auf Messdateien und wertete die Rohdaten selbst aus.

Messgerätehersteller sieht seine Rechte verletzt

Die Klägerin fühlt sich dadurch in ihren Rechten verletzt und hat die Ansicht vertreten, dass allein sie berechtigt sei, über die gesicherten Messrohdaten zu verfügen. Indem die Beklagten die Daten unter Überwindung der Verschlüsselung dennoch auslesen und auswerten bzw. eine solche Vorgangsweise anbieten würden, begründe dies einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB.

Argumente des Gutachters zur Rohdatenauswertung

Soweit der Beklagte zu 3 entsprechende Messrohdaten ausgewertet habe, fehle es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 202a StGB bereits an einer besonderen Sicherung der Daten. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien diese nicht verschlüsselt, sondern lediglich codiert, weshalb bereits mit Standardprogrammen, wie Microsoft Word, darauf zugegriffen werden könne. Darüber hinaus habe der Beklagte auch nicht unbefugt gehandelt. Er habe im gerichtlichen Auftrag Rohdaten ausgelesen, welche ausschließlich von den Nutzern des Messgerätes, den jeweiligen Messbeamten, gewonnen worden seien. Keinesfalls handele es sich dabei um Daten der Klägerin.

Aus den Urteilsgründen (6 U 3/14)

Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog 1. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagten haben weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt.

Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Poli­zeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann.

Dateninhaber ist damit zunächst derje­nige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für pro­fan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslö­sen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

Nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden.

Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): "Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt" erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt" verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

Ein Verstoß gegen urheber- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist nicht vorgetragen. Im bloßen Auslesen der Messrohdaten liegt kein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG, weil die Klägerin nicht "Herrin dieser Daten" ist.

Geblitzte Fahrer haben nun weitaus höhere Chancen, dass nach einer Begutachtung Unstimmigkeiten aufgedeckt werden, teilt die ForSeMa GmbH mit.  Zweifel zu haben ist menschlich und diese können auch nur durch Menschen geprüft werden. Denn verlässt man sich auf Maschinen und Automaten, deren Funktionsweise nur dem Hersteller genauestens bekannt ist, entscheiden diese über den Mensch und somit über sein Schicksal (z. B. Führerschein weg - Arbeit weg - Haus weg). Dabei sollte man beachten: Maschinen sind nicht fehlerfrei!

Themenindex:
ESO ES 3.0, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsmessanlage

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27.08.2014 - 6 U 3/14

Vorinstanz:
Landgericht Halle/Saale, Az. 5 0 110/13

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