Wer eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, ist nach Urteil des AG München (Az. 282 C 28161/12) verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Arztrechnung auf Richtigkeit der vorgenommene Behandlung zu überprüfen.

Hat der Versicherungsnehmer auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des AG München (Az. 282 C 28161/12), erhielt eine Privatversicherte im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in der Innenstadt von München. In der Rechnung wurden vom Arzt u.a. eine „Akkupunkturbehandlung“ und eine „Infiltrationsbehandlung“ abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte.

Knapp 10 Jahre später erlangt Krankenversicherung Kenntnis von den nicht erbrachten Leistungen

Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Behandlungskosten wurden der Patientin von ihrer Krankenversicherung erstattet. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.

Versicherungsnehmerin argumentiert, dass sie das nicht bemerkt hätte

Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 282 C 28161/12)

Die zuständige Richterin gab der Versicherung Recht. Die Patientin muss den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Bioresonanztherapie sitzen.

Für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versicherungsunternehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013 - 282 C 28161/12

AG München
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