Karlsruhe/Berlin (DAV). Privat Krankenversicherte genießen oft Versicherungsschutz für Behandlungen nicht nur durch Ärzte, sondern auch durch andere Leistungserbringer wie z. B. Heilpraktiker. Dass dies in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart sein muss und bei der Wahl nichtärztlicher Behandler Vorsicht geboten ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2009, AZ: IV ZR 28/08.

Im dort entschiedenen Fall sahen die Tarifbedingungen zwar Versicherungsschutz für logopädische Behandlungen vor, aber nur, wenn diese durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt werden. Der Versicherungsnehmer ließ jedoch die Therapie seines Sohnes wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen durchführen, weshalb seine private Krankenversicherung die Erstattung der Behandlungskosten verweigerte.

Zu Recht, wie der BGH urteilte. „Solche Problemfälle gibt es leider immer wieder“, erklärt Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Viele privat Krankenversicherte haben eine falsche Vorstellung vom Umfang ihres Versicherungsschutzes. Gerade bei Behandlungen, die außergewöhnlich sind oder nicht durch Ärzte erbracht werden, sollte man sich vor unliebsamen und teuren Überraschungen schützen und entweder selbst in den Versicherungsbedingungen nachschauen oder bei der Versicherung nachfragen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de
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