Ein Student schob eine Pizza in den Backofen, stellte den Timer auf 10min und verließ die Küche. Kurz darauf brannte die Küche. Ursache war eine versehentlich eingeschaltete Ceranplatte des Herdes. Hat der Student grob fahrlässig gehandelt? Nein, so das Urteil des SG Heilbronn.

Der Sachverhalt

Nach einer Party am Vorabend in der Wohnung seiner Wohngemeinschaft schob am folgenden Tag um die Mittagszeit ein hungriger Student in Magdeburg eine Tiefkühlpizza in den Backofen des Küchenherdes. Er stellte den Timer an seinem Handy auf ca. 10 min ein und verließ die Küche.

Noch vor Ablauf der Zeit bemerkte der Student einen beißenden Geruch und musste feststellen, dass die Küche brannte. Brandursache war eine versehentlich eingeschaltete Ceranplatte des Herdes. Die Feuerwehr konnte das Feuer in der Wohnung löschen. Den an dem Gebäude entstandenen Schaden machte die Gebäudeversicherung in Höhe von rund 27.000 Euro in dem Zivilprozess gegenüber dem Studenten geltend.

Die Versicherung war der Meinung, der Student habe grob fahrlässig gehandelt, da er den Herd unbeaufsichtigt betrieben habe. Dies gelte besonders deshalb, weil er wusste dass sich die Einschaltknöpfe leicht verdrehen lassen.

Die Entscheidung

Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht haben keine grobe Pflichtwidrigkeit des Studenten festgestellt. Eine Haftung gegenüber dem Gebäudeversicherer besteht nur dann, wenn der Nutzer der Küche grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Schaden verursacht hat.

Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um den Mann in Regress zu nehmen. Eine Pizza in einem Ofen, die man wenige Minuten unbeaufsichtigt lässt, ist nicht so gefährlich wie ein unbeaufsichtigt vor sich hinkochender Topf mit Fett auf einem Herd. Auch ein Ceranfeld ohne Töpfe und Pfannen verursacht normalerweise nicht sofort einen Brand. Zudem ist der Student weder eingeschlafen, noch hat er die Wohnung verlassen, sondern hielt sich nur wenige Minuten in einem anderen Raum auf.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 20.06.2013 - 10 O 1779/13

LG Magdeburg, PM Nr. 55/2013
Rechtsindex- Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Zerstört ein vom Sturm gefällter Baum die Gartenmauer eines Grundstücks, muss die Wohngebäudeversicherung diesen Schaden in der Regel nicht begleichen, so das Urteil des OLG Koblenz. Urteil lesen

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Urteil lesen

Versicherungsrecht - Bei einem Sturm mit Windstärke 8 muss jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese dann nicht ein, verliert wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Urteil lesen

Wer mit seinem Auto ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er einfach einen Zettel oder eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs anbringt und den Unfallort verlässt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de