ARAG AG
Eingeschränkt zeugungsfähig - was übernimmt die Kasse?
Die private Krankenkasse der Ehefrau verweigerte die Übernahme deren Behandlungskosten allerdings mit der Begründung, sie sei nicht die Ursache des anhaltend ausbleibenden Kindersegens des Paares. Die Eheleute wendeten sich deshalb an die Krankenkasse des Mannes, die allerdings auch nicht zahlungswilliger war, weil die Frau bei ihrem Ehemann nicht mitversichert war. Die anschließende Klage des Paares stieß bei den zuständigen Richtern aber auf taube Ohren. Die Richter wahren der Ansicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht für Behandlungen am Körper der eigenständig privat versicherten Ehepartnerin aufkommen muss (LSG Hessen, Az.: L 1 R 143/07).
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