Nach Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wirke das Gesicht der Klägerin nicht auffallend maskulin. Dass sie mit ihrem Aussehen - wie womöglich viele andere Frauen auch - unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Die transsexuelle (anatomisch als Mann geborene) Klägerin hatte sich bereits diversen geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzogen (Hormonbehandlung, Operation, Haarepilation und Entfernung des Adamsapfels). Hierfür bezahlte die Krankenkasse rund 50.000€. Mit der nunmehr begehrten Gesichtsprofil-Harmonisierung will die Klägerin ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen.

Die Krankenkasse hatte es abgelehnt, die voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 4.000€ zu übernehmen: Es könne nicht "im Vorbeigehen" festgestellt werden, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Kosten für eine "bestmögliche Angleichung" an das andere Geschlecht seien nicht zu übernehmen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.

Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, ihre Gesichtspartie sei überaus maskulin ausgeprägt. Hierunter leide sie seelisch.

Die Entscheidung

Die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage ist erfolglos geblieben: Der Gesichtsbereich der Klägerin wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen - wie womöglich viele andere Frauen auch - unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse.

Rechtsgrundlagen:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch [SGB V]
§ 12 Absatz 1 SGB V
§ 27 Absatz 1 SGB V

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 26.10.2012 - S 8 KR 2808/09

Quelle: SG Heilbronn
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