Im vorliegenden Fall nutzte ein Einbruchstäter die Katzenklappe, um den Fenstergriff zu betätigen, welcher nicht arretiert war. Leichtes Spiel und grob fahrlässig, so das Urteil. Die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers muss nicht für die gestohlenen Gegenstände aufkommen.

Der Sachverhalt

Die Wohnung des Klägers liegt seitlich des Gebäudes im Untergeschoss und das betreffende Küchenfenster befindet sich in einer Höhe von 80 cm. Der untere Teil des Fensters ist feststehend und weist eine Katzenklappe auf. Der Oberteil des Fensters besitzt einen arretierbaren Fenstergriff. Unbekannte Täter griffen durch die Katzenklappe gegriffen und öffneten den nicht arretierten Fenstergriff des Küchenfensters. Die Täter entwendeten diverse Gegenstände mit einem Gesamtwert von 1.551,23 €.

Die beklagte Hausratversicherung sieht das Handeln des Klägers als grob fahrlässig und lehnt eine Regulierung ab und beantragt die Klage abzuweisen.

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

Mit Urteil gab das AG Dortmund der Versicherung Recht.  Nach § 61 VVG a.F. ist eine Haftung der Beklagten dann abzulehnen, wenn das Handeln des Versicherungsnehmers grob fahrlässig gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem sehr hohen und massiven Maße unbeachtet gelassen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten des Klägers vorliegt.

Verhalten des Kläger sei grob fahrlässig

Der Kläger kannte die Tatsachen und hat es dennoch unterlassen, den arretierbaren Fenstergriff über eine längere Zeit zu verschließen. Damit ergab sich für einen potentiellen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit, den Fenstergriff durch die Katzenklappe zu erreichen und zu betätigen.

Unerheblich ist auch, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines Gegenstandes zu erreichen gewesen ist. In beiden Fällen bestand für einen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit dazu, den Griff zu betätigen und das Fenster zu öffnen.

Gericht:
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008 - 433 C 10580/07

Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers tritt nicht ein für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt. Urteil lesen

Mietwagenkosten: Ein Geländewagenfahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, darf  grundsätzlich einen gleichwertigen Wagentyp als Ersatz mieten und die Kosten vom  Unfallverursacher erstattet verlangen. Er muss sich nicht auf Autos der gleichen Fahrzeuggruppe verweisen lassen,  entschied  das Amtsgericht Wesel. Urteil lesen

Wer unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges vor der Polizei flüchtet, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen. Urteil lesen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de