Nach Urteil des BGH, darf eine Frau, die bei Abschluss ihrer privaten Krankenversicherung noch ein Mann war, auch weiter den günstigeren Tarif für Männer zahlen. Eine operative Geschlechtsumwandlung begründet keine höheren Beitragszahlungen.

Eine solche Vertragsänderung lässt sich zumindest nicht aus dem Transsexuellengesetz herleiten.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die als Mann geborene transsexuelle Klägerin einen weiblichen Vornamen angenommen und mittels entsprechender Operationen eine deutliche Annäherung ihres Erscheinungsbildes an das weibliche Geschlecht vornehmen lassen. Wobei die nicht gerade preiswerten Eingriffe sogar von ihrer privaten Krankenkasse bezahlt wurden.

Als die Versicherung nach vollzogener Geschlechtsumwandlung nun aber von ihrem weiblichen Mitglied auch den teureren Frauentarif verlangte, verweigerte die Betroffene diese einseitige Vertragsänderung. Schließlich läge in ihrem Fall der dafür vorgeschriebene Gerichtsbeschluss laut Transsexuellengesetz nicht vor, mit dem amtlich festgestellt wird, dass sie wirklich eine Frau sei. Und diesen Antrag wolle sie auch nicht stellen, weil es ihrer Ehepartnerin nicht zuzumuten wäre, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Die Entscheidung

Der BGH gab der Frau zwar recht, ließen sich auf ihre etwas krude Argumentation aber gar nicht erst ein. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass weder dieses Gesetz noch der Versicherungsvertrag in der bestehenden Fassung die jetzige Frau zur Zahlung einer höheren Prämie verpflichtet als im Vertrag als Mann vereinbart.

Aus dem Urteil geht folgender amtlicher Leitsatz hervor: "Die Geschlechtsumwandlung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif einzustufen."

Zwar müssten Versicherer entsprechend den Vorschriften über die Gefahrerhöhung ein nachträglich erhöhtes Risiko normalerweise nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken. "Doch von dieser allgemeinen Regelung sind im Gesetzestext ausdrücklich die Krankenversicherungen ausgenommen - ihnen wurde in bewusster Umkehr der grundsätzlichen Bestimmungen generell das Risiko der nachträglichen Gefahrenerhöhung auferlegt", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch. Womit die sowieso nur formell-statistische Erhöhung des Gruppen-Risikos die Versicherung zu tragen hat.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 313
VVG §§ 23 ff., 194 Abs. 1 Satz 2
TSG § 10

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012 - IV ZR 1/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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