Verbraucherin erhält nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages "Flex Leben" der TARGO Lebensversicherung AG ihre Beiträge ohne Stornoabzug zurück.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler

Eine durch unsere Sozietät vertretene Verbraucherin hatte bei der Fa. TARGO Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen. Zwar enthielt das Antragsformular eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, allerdings wurde der Verbraucherin der Versicherungsschein nicht übermittelt. Mit anwaltlichem Schreiben wurde namens der Versicherungsnehmerin der Widerruf des Rentenversicherungsvertrages erklärt. Die Fa. TARGO Lebensversicherung AG teilte daraufhin mit, dass der Widerruf nicht wirksam sei, da die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen sei. Im weiteren Verlauf löste die Fa. TARGO Lebensversicherung AG den Rentenversicherungsvertrag auf und kündigte unter Einbeziehung eines Stornoabzuges einen Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 4 € an, obwohl die Versicherungsnehmerin bereits insgesamt rund 450 € an Beiträgen bezahlt hatte.

Nach Klageerhebung durch die Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler auf Feststellung, dass der abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag durch den Widerruf wirksam beendet wurde, erkannte die TARGO Lebensversicherung AG den Feststellungsanspruch der Versicherungsnehmerin an (Anerkenntnisurteil des AG Nürnberg vom 10.04.2012, Az. 33 C 1419/12) und bat gleichzeitig um Bekanntgabe einer Bankverbindung für die Auszahlung der gesamten bisher geleisteten Beiträge in Höhe von rund 450 €.

Von einem Stornoabzug war schließlich keine Rede mehr.

Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler

Pressekontakt/Agentur:

Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler
Marientorgraben 7
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 / 36068250
Fax: 0911 / 36068259
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: hagn-schwegler.de
Über Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler:

Die Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in ausgewählten Bereichen des Zivilrechts, u.a. im Versicherungsvertragsrecht.




 
Ähnliche Urteile:

Bei einem Beratungsfehler durch einen ihrer Mitarbeiter haftet die gesetzliche Rentenversicherung und ist grundsätzlich auch zu Schadenersatz verpflichtet. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Dies war in diesem Fall nicht der Fall. Urteil lesen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil die Frage bejaht, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Urteil lesen

Das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht im Internethandel ist seit Jahren ein schwieriges Thema. Der BGH hatte über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden. Diese betreffen den Fristbeginn, Ausnahmen und Wertersatz beim Rückgaberecht. Urteil lesen

Düsseldorf, 24.02.2009 - Wer aufgrund falscher Angaben beim Rentenversicherungsträger zuviel Rente bezieht, muss die Überzahlung zurückzahlen. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn der Rentenbezieher von den unrichtigen Angaben gar nichts gewusst hat. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de