Ein Skifahrer auf der Piste rutschte in zwei unschuldige Wintersportler hinein und verletzte diese schwer. Diese müssen nun einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen, da sie keinen Skihelm trugen. Das entschied mit Urteil das OLG in München.

Der Sachverhalt

Über das wohl wegweisende Urteil für Skifahrer informieren ARAG Experten und erläutern die aktuelle Entscheidung. Ein Ehepaar aus dem Sauerland war im März 2009 in Tirol Skifahren. Die begeisterten Wintersportler standen auf der Piste, als ein anderer Skifahrer oberhalb stürzte und in sie hinein rutschte. Er verletzte vor allem die Frau schwer am Kopf; sie wurde im Hubschrauber abtransportiert.

Im Anschluss wollte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht und in der ersten Instanz gab das Münchener Landgericht den Unfallopfern Recht (LG München II, Az.: 10 O 3954/10). Doch das danach angerufene Oberlandesgericht schließt sich jetzt den Einwänden der Versicherung an und sieht ein Mitverschulden beim Ehepaar (OLG München, Az.: 8 U 3652-11). Weil die Verletzten keinen Helm getragen haben, müssen sie die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen selbst tragen. Die Kopfverletzungen wären nämlich durch das Tragen eines Helms vermieden worden, meinten die Richter des OLG. ARAG Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren teilen diese Einschätzung.

Das Urteil des Gerichts

Eine solche richterliche Entscheidung ist bisher zwar einmalig, geht jedoch alle Skifahrer an. Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht müssen Skifahrer sich in Zukunft nämlich darauf einstellen, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie keinen Helm tragen - selbst dann, wenn sie bei einem Unfall auf der Piste keinerlei Schuld trifft. Anders als zum Beispiel Radfahren ist Skifahren nämlich immer eine sportliche Betätigung. Die Geschwindigkeiten sind laut richterlicher Einschätzung selbst bei Anfängern höher als auf dem Rad. Auch das Material der Ski hätte dazu geführt, dass Skifahrer immer schneller unterwegs seien. Daraus ergibt sich für die Richter des OLG, dass im Sinne des § 254 BGB (Mitverschulden) eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen besteht.

Der Praxistipp

Wer das Risiko eingeht, ohne Helm auf der Piste unterwegs zu sein, und dabei verletzt wird, muss in Kauf nehmen, dass er sich am Unfallfolgeaufwand zu einem erheblichen Teil selber beteiligen muss. Nicht nur deshalb sollte für alle Skifahrer der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn das Helmtragen kann erwiesenermaßen helfen, die Schwere und Zahl der besonders häufigen Kopfverletzungen zu reduzieren. Auch der Abschluss einer speziellen Skiversicherung wird Skifahrern empfohlen, da diese einen Unfallschutz enthält, der unabhängig vom Helmtragen greift.

Gericht:
OLG München, Az.: 8 U 3652-11

Quelle: ARAG AG
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