Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat der Busfahrer den versicherten Umkreis um seinen Bus verlassen und die Pause als Freizeit privat gestaltet, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erhält nur, wer in seiner versicherten Tätigkeit verunglückt ist. Unfälle im privaten Bereich sind nicht versichert. Diese Abgrenzung gestaltet sich in den jeweiligen Randbereichen oft nicht einfach. Erhält ein Busfahrer, der in seiner Pause ein Fußballspiel angesehen hatte und auf dem Rückweg zu seinem Bus verunglückt eine Entschädigung? Über diesen Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei einem Omnibusunternehmen als abhängig beschäftigter Busfahrer tätig gewesen. Am Unfalltag hatte er eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München gefahren. Der Kläger kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte in seiner Pause das Fußballspiel. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch vor dem Sozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Das Bayer. Landessozialgericht hat ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes abgelehnt. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert und solchen, die der privaten unversicherten Sphäre zuzurechnen seien. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von 1 ½ Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Das Bayer. Landessozialgericht stellte klar, dass der Besuch des Fußballspiels dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen war. Der Unfall habe sich im inneren Bereich des Fußballstadions und damit außerhalb eines versicherten Umkreises in Busnähe ereignet.

Gericht:
Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11

Quelle: Bayer. LSG
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