Wer sich bei einem Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick bricht und dadurch querschnittsgelähmt ist, hat einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Betreiber der Spielhalle.

Der Mann muss sich aber ein Mitverschulden von 30 Prozent zurechnen lassen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Sachverhalt

Der Familienvater besuchte zusammen mit seiner Familie den Indoor-Spielplatz, der auch über eine große Trampolinsprunganlage verfügt. Die Rahmen und die Federung der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch gab es "wichtige Hinweise" in der Halle, nach denen die Sprunganlage von Kindern ab vier Jahren und Erwachsenen genutzt werden dürfe. Vor Saltosprüngen sollte man sich mit dem Gerät vertraut machen und darauf achten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden.

Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich vor den Augen seiner Tochter das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt. Von dem Betreiber der Spielhalle verlangte er die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er nicht ausreichend vor den Gefahren gewarnt worden sei. Der Betreiber der Spielhalle rechtfertigte sich damit, dass die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspreche.

Die Entscheidung

Nachdem die Richter sich die Trampolinanlage vor Ort angesehen und selbst Sprünge auf den Trampolinen ausgeführt hatten, legten sie das Mitverschulden des Mannes auf 30 Prozent fest und gaben ihm im Übrigen Recht. Bei dem Selbsttest hätten die Richter festgestellt, dass schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung. Den Mann treffe ein Mitverschulden, weil für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Abfederung der Trampoline bzw. die Schaumstoffabdeckung nicht geeignet war, ihn vor schweren Verletzungen bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto zu schützen.

Obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, dass sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse. Zugunsten des Geschädigten berücksichtigten die Richter, dass dieser das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut hatte, so dass die Erkenntnis der Gefahren für ihn erschwert gewesen sei.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht nur einen Mitverschuldensanteil von 50 Prozent gesehen, wie die Deutsche Anwaltauskunft erläutert. Erst der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dieser Mitverschuldensanteil zu hoch ist, hob das Urteil auf und verwies es zurück an das Oberlandesgericht, das nunmehr die Mitverschuldensquote auf 30 Prozent herabsenkte.

Dies zeigt deutlich, dass man manchmal auch mit Nachdruck seine Ansprüche verfolgen muss. Dabei helfen Anwältinnen und Anwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Gericht:

Oberlandesgericht Köln, Urteil 27. Februar 2009 (AZ: 20 U 175/06)

Deutsche Anwaltsauskunft
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