Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, sollte gestellte Gesundheitsfragen so genau wie möglich beantworten. Die Behauptung, die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur habe die Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Der Sachverhalt

Der Ehemann schloss auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Diese hätte im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau monatlich 511,00 Euro gezahlt. Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war.

Etwa einen Monat nach der Stellung des Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.

Mitarbeiterin hat Antworten falsch übertragen

Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.

Versicherung sieht sich arglistig getäuscht

Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen.

Angaben wurden nicht fehlerhaft übernommen

Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hatte. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt.

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.

Themenindex:
Arglistige Täuschung, Gesundheitsfragen, Vorerkrankungen

Vorinstanz:
Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010; Az. 13 O 260/10

Gericht:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 1 U 142/10

Rechtsindex. Pressemitteilung 477/11 LG Coburg
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