AVB - In vier Urteilen gegen verschiedene Versicherer wurde entschieden, dass die in der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind.

Der Sachverhalt

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dem Versicherten werden dann die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Dabei verlieren sie oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg. Dieser Missstand wird durch die Urteile nicht beseitigt, aber zumindest gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug - eine Art Kündigungsstrafe – nicht erlaubt.

Die Entscheidung

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.

Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg: Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen. Diejenigen, die ihre Versicherungen zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen haben, hätten noch Ansprüche, betonte die Verbraucherzentrale Hamburg. Allerdings seien die Ansprüche derjenigen, die ihre Verträge vor 2004 gekündigt haben, verjährt. Auf der Webseite der Verbraucherzentrale finden sich Musterbriefe zur Beantragung der Nachschläge (www.vzhh.de).

Gericht:
Hanseatisches Oberlandesgericht (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10), nicht rechtskräftig

Rechtsindex, Verbraucherzentrale Hamburg
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