Die Verhängung von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten muss sich nicht auf 28 Tage vor der letzten Taterfassung beschränken. Die obligatorische Frist hat nichts mit einem gesetzlich zulässigen Zeitraum der verkehrsrechtlichen Ahndung von Lenkzeit-Vergehen zu tun.

Ein Auto, das als "Bastlerfahrzeug" bezeichnet wird, kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den AGB an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

Beim Verlassen einer Tiefgarage, hat nach überfahren der Induktionsschleife der Fahrer eines Pkws einen Abstand zum Rolltor einzuhalten und abzuwarten, ob sich das Tor auch öffnet. Wird das Auto beschädigt, weil er zu dicht am Tor war, haftet er für einen Schaden am Auto selbst.

Eine Radwegbenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil entschieden, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

"Bei Rauschmittelkonsum folgt dem Beweiserhebungsverbot mangels richterlicher Anordnung der Blutentnahme nicht zwingend auch ein Beweisverwertungsverbot. Zwar beruht die Nichteinrichtung eines richterlichen Notdienstes auf einer Missachtung des Richtervorbehalts und dies kann zu einem Verwertungsverbot führen. Dies kann jedoch auch bei jahrelanger und schwerer Missachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung erst für dem Urteil vom 18.08.2009 nachfolgende Taten erkannt werden.", OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2010 –III-3 RVS 7/10.

Ein LKW-Fahrer fand auf einem völlig überfüllten Rastplatz keinen Parkplatz. Zur Einhaltung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause parkte er aus Protest auf der Autobahnzufahrt des überfüllten Rastplatzes und brachte damit den Verkehr zum Erliegen.

Die Aufzeichnungen von Identkameras bleiben auch bei lebhaften Verkehrsverhältnissen verdachtsbezogen. Eine wegen eines ersten Verdachtsfalles noch nicht beendete Aufzeichnung werde allein wegen des zweiten Signals der Selektionskamera und damit wegen eines konkret gegen das zweite Fahrzeug gerichteten Verdachts fortgesetzt.

Fährt ein Autofahrer in einer Tempo-30-Zone zu schnell, weil er ein zugewachsenes Verkehrszeichen nicht sehen konnte, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Nämlich dann, wenn er auch noch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.

Wer ohne absteigen mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, wird nicht vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges erfasst. Wird der Radfahrer angefahren, muss er sich eine Mitschuld anrechnen lassen.