Der BGH hat entschieden, dass der Angeklagte im Hamburger Raser-Fall zu Recht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf der Flucht vor der Polizei mit einem gestohlenen Taxi, habe er bewusst auf die Gegenfahrbahn gelenkt und dadurch den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht.

In einem Beschluss hat der BGH auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Das OLG Braunschweig hat im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz bekommt.

Wer ein Auto geleast oder finan­ziert hat, ist nicht Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versi­cherung des Unfall­gegners den Halter oder Fahrer unter Umständen in Regress nehmen. Dafür springt dann wiederum keine Versi­cherung ein.

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls wartete eine Frau nicht die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, sondern regulierte den Unfallschaden über ihre eigene Vollkaskoversicherung, weil sie auf das Geld angewiesen war. Sie verlangt rund 2000 Euro Rückstufungsschaden von der gegnerischen Versicherung.

Der Fall: Das Fahrzeug des Klägers stand mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand eines Parkplatzgeländes, weil die Fahrerin aussteigen wollte. Während sie die Tür öffnete, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw vorbei und streifte dabei die geöffnete Fahrertür.

Die sogenannte "Abgasthematik", bei der es um die Abschalteinrichtungen in der Motorensteuerung geht, beschäftigt vermehrt die Gerichte in ganz Deutschland. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt seine - zunächst vorläufige - Rechtsauffassung zu dieser Problematik im Einzelnen dargelegt.

Einen Fußgänger treffen beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.

Die Angeklagte fuhr mit ihrem Fahrzeug versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage ein, kollidierte dort mehrfach und fuhr wieder davon. Sie wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Gehört aber der Bereich innerhalb einer Waschanlage zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB?

Im Gegensatz zu Alkoholkonsum kommt es bei der Einnahme harter Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.