Das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts. Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Gerätes, um es nur woanders hinzulegen, ist keine Nutzung.

Einem Autoposer wurde von der Stadt Mannheim verboten, weiterhin mit seinem Jaguar F-Type unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Die Klage des Autoposers hatte keinen Erfolg.

Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Mit der Frage, ob ein Verbraucher bei einem solchen Geschäft darauf hingewiesen werden muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft, hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt.

Ein Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach Herunterscrollen etlicher Bildschirmseiten war am Ende der Werbung unter "Weiteres" aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe.

Ein 24-jähriger Verkehrssünder wurde innerhalb 68 Minuten elf Mal geblitzt. Eigentlich hätte dies eine Geldbuße von EUR 3.760,00 ergeben. Das Gericht reduziert jedoch die Geldbuße. Die Entscheidung ist aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen noch nicht rechtskräftig.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen, weil sich die Polizeidirektion mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Die Behörde hatte zunächst das Kennzeichen "HH 1933" als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog die Behörde das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verkündet, soweit rekonstruierbar, einen neuen Rekord in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften.

Ein Autofahrer war verantwortlich für einen Unfall mit einem Radler. Dieser machte für sein Rennrad mit Carbonrahmen Reparaturkosten von circa 3.832,85 Euro geltend. Bei Gericht bezifferte ein Sachverständiger den angemessenen  Wiederbeschaffungswert allerdings nur auf 1.447,60 €.

Der betroffene Autofahrer hielt sein heiß gelaufenes Mobiltelefon während der Fahrt vor den Lüfter, um so das Handy zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können. Das Amtsgericht Tiergarten sah darin einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.